Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales für das Land NRW hat heute die neue Corona Schutzverordnung, gültig bereits ab dem morgigen 24. November 2021, erlassen.Demnach gilt ab sofort für den gesamten Sport, sowohl im Innen-, als auch im Außenbereich die 2G Regelung. Hiervon betroffen ist daher auch unser Nikolaus RO Turnier am 05.12.2021!

Gemäß der uns vorliegenden Verordnung bedeutet dies, dass der Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich nur noch immunisierten Personen  gestattet ist, die vollständig geimpft oder genesen sind (2G-Regel). Der Besuch / Zutritt (z.B. eurer Lebenspartner) auf Sportveranstaltungen fällt ebenso unter diese Regelung wie touristische Übernachtungen.

Der Hundesportverein Flotten Pfoten Soest e.V. bittet daher alle Teilnehmer, ihre Angehörigen, Freunde etc. dies zwingend ab sofort beim Trainingsbetrieb als auch beim Turnier zu beachten. Unser Hygienekonzept sieht daher Einlasskontrollen auf unser Vereinsgelände vor. Wir möchten euch bitten, unsere Einlasskontrolle zu unterstützen, indem ihr entsprechende Nachweise in Verbindung mit einem gültigen Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) der Einlasskontrolle ohne Diskussion vorlegt. Unsere Einlasskontrolle wird angewiesen sich auf keine Diskussionen einzulassen, da die Regelungen klar und verständlich sind.

Wichtig: Es wird absolut keine Ausnahmen geben! Wer also seine Nachweise vergessen hat, wird nicht auf das Vereinsgelände / Veranstaltungsgelände gelassen!

Die Immunisierung (2G) kann nachgewiesen werden durch:

  • den Nachweis einer vor mindestens 14 Tagen abgeschlossenen vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff,
  • den Nachweis eines positiven Testergebnisses, das auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt, oder
  • den Nachweis eines positiven Testergebnisses nach Nummer 2 in Verbindung mit dem Nachweis der mindestens 14 Tage zurückliegenden Verabreichung mindestens einer Impfstoffdosis gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff.

Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 15 Jahren sowie Personen die über ein ärztliches Attest verfügen demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können; diese Personen müssen einen offiziellen Testnachweis vorlegen, welcher höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen Schnelltest oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR Test verfügen.